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STATUTEN

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Art. 1 Name, Sitz, Zweck

a) Der KINDERTREFF ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

b) Der Sitz befindet sich in Oberwinterthur.

c) Der Verein organisiert ein öffentlich zugängliches, flexibles und bedürfnisgerechtes Angebot zur Tagesbetreuung von Kindern im Stadtteil Oberwinterthur.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

a) Eltern von Kindern, die in der

Tagesstätte betreut werden, werden automatisch Mitglieder des Vereins, und gelten dann als Aktivmitglieder. Ebenso gelten die VertreterInnen des Vorstands und die RevisorInnen als Aktivmitglieder.

b) Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen will. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

c) Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

Aktivmitgliedschaften Fr. 50.–,

Gönner ab  Fr. 80.–,

Kollektivmitgliedschaft Fr. 200.–.

d) Der Austritt aus dem Verein kann mittels einer schriftlichen Kündigung des Betreuungsplatzes des Kindes, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

e) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

 

Art. 3 Mittel

a)Die Einnahmequellen des Vereins sind:

- Elternbeiträge

- Subventionen der Stadt Winterthur

- Spenden / Gönner

 

Art. 4 Organisation

a) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die RevisorInnen

 

b)Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

Art. 5 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

b) Eine ausserordentliche Mitglieder-

versammlung findet statt:

-  Wenn sie vom Vorstand verlangt wird.

-  Wenn sie von einem Fünftel der

Mitglieder schriftlich durch eigenhän-

diges Unterzeichnen des Begehrens

und unter Angabe des Zwecks ver-

langt wird.

Die Einberufung hat jedenfalls innert

vier Wochen nach Eingang des Be-

gehrens zu erfolgen.

c) Die Einladung zur Mitgliederver-

sammlung hat mindestens 14 Tage

vor der Versammlung schriftlich

unter Angabe der Traktanden zu er-

folgen.

d) Es wird ein Protokoll geführt.

e) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium

des Vereins.

 

Art. 5 Aufgaben

a) Der Mitgliederversammlung oblie-

gen folgende Geschäfte:

- Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Bud-

gets und entlastet die Organe des

Vereins

- Festlegung der Mitgliederbeiträge

- Wahl von Vorstand, PräsidentIn

und der RevisorInnen

- Beschlussfassung über Statuten

 

und –änderungen, sowie über die Auflösung des Vereins.

- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Art. 6 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus minde-

stens drei Mitgliedern. Die Gesamt-

leiterin der Krippe nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, informiert über das operative Geschäft und vertritt die Interessen des Betreuungs-personals.

b) jedes Vereinsmitglied kann sich von der Mitgliederversammlung in den Vorstand wählen lassen.

c) Der Vorstand leitet den Verein und

vertritt diesen gegenüber der Öffent-

lichkeit.

d) Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:

- Präsidium

- Finanzen

- Aktuariat

- Öffentlichkeitsarbeit

e) Die Kompetenzen des Vorstands sind:

- Vorbereitung und Einberufung der

Mitgliederversammlung

- Aufsicht über Betrieb und Gesamt-

leitung

- Anstellung der Gesamtleiterin

- Punktuelle Unterstützung der Gesamtleiterin.

- Beratung der Gesamtleiterin

- Erstellung von Rechnung und Budget

- Ausschluss von Mitgliedern

- Vertreten der Vereinsinteressen gegenüber der Öffentlichkeit oder Ämtern und Behörden

- Finanz-Controlling und Unterstützung beim Inkasso

f) Es bestehen schriftliche Funk-

tionsbeschreibungen für die verschiedenen Ämter.

g) Der Rücktritt aus dem Vorstand benötigt eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten und bedeutet nicht automatisch den Austritt aus dem Verein.

 

 

 

h) die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und wird unentgeltlich geleistet. Als Entschädigung für den geleisteten Einsatz erhält jedes Vor- standsmitglied eine Betreuungsgutschrift von 12 Halbtagen oder 6 ganzen Tagen pro Jahr (unabhängig von der Anzahl Kinder, die in der Krippe sind). Diese können nur an Tagen eingelöst werden an denen die Kinder normalerweise nicht in der Krippe sind und nur wenn es noch freie Plätze hat  à keine Überbelegung.

 

Art. 7 Kontrollstellen

a)Ein bis zwei RevisorInnen nehmen

am Ende des Vereinsjahres die Buchhaltung ab und erstellen einen schriftlichen Revisionsbericht zu-

handen der Mitgliederversammlung.

Die RevisorInnen dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

Art. 8 Haftung

a)Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 9 Statutenänderung

a)Statutenänderungen können nur an einer Mitgliederversammlung

vorgenommen werden, und zwar mit 2/3-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 10 Auflösung

a)Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

und mit dem Stimmenmehr von 2/3

der anwesenden Mitglieder be-

schlossen werden.

b) Das Vereinsvermögen ist einem ge-

meinnützigem Zweck zu übergeben.

Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 30 März 2016 gutgeheissen.

 

 

 

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